- Gleichheitsgrundsatz
- ⇡ Grundrecht des Art. 3 I GG, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Nähere Ausgestaltung in Art. 3 II und III GG: Männer und Frauen sind gleichberechtigt (⇡ Gleichberechtigung von Mann und Frau); niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden; eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung ist ebenfalls untersagt (⇡ Gleichberechtigung).
Lexikon der Economics. 2013.